Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nach § 151 SGB IX

Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB, Schwerbehinderung) von weniger als 50, aber mindestens 30, können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. 


Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 151 Abs. 4 SGB IX), die vorher auch den Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat anhört. Die Gleichstellung wird (rückwirkend) mit dem Tage des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit wirksam.

 

Gleichstellung 

Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (Reisen) und auch keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen können gleichgestellte behinderte Menschen alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht ( SGB IX) in Anspruch nehmen.

Gleichgestellte Beschäftigte werden bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtplätze angerechnet.

 

Gleichgestellte Jugendliche:

Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene können für die Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen per Gesetz gleichgestellt werden, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde. Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Durch die Gleichstellung ist auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst möglich. Weiter sind auch Leistungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 c möglich. Alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie der oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde. 

Ein Gleichstellungsantrag kann unter Umständen ebenfalls für Beamte auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn zum Beispiel durch vorzeitige Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsplatz in Gefahr ist oder ein Laufbahnwechsel (bei Polizeivollzugsbeamten) droht. Sprechen Sie in diesen Fällen mit Ihrer zuständigen Schwerbehindertenvertretung.

 

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können sein:

  • wiederholte/häufige Fehlzeiten
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung, auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz
  • dauernd verminderte Belastbarkeit
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
  • Auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter
  • Eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen "Status" im Sinne des SGB IX wie schwerbehinderte Menschen:

 

Besonderer Kündigungsschutz

  • besondere Einstellungs-/Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse           
  • sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste

Jedoch nicht:

  • Zusatzurlaub
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

Hinweise:

 

Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des behinderten Menschen

  • Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam (wichtig bei einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses
  • Sie kann befristet werden.

Es kann hilfreich sein, bei einem Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit auf einen eventuellen, gleichzeitig beim Versorgungsamt laufenden Verschlimmerungsantrag hinzuweisen. Möglicherweise wird der Antrag dann schneller und wohlwollender entschieden. Wenden Sie sich an Ihre zuständige Schwerbehindertenvertretung, sie wird sie in dieser Angelegenheit beraten und unterstützen. 

 

Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die Regelungen nach dem SGB IX. Bei den in anderen Gesetzen/Vorschriften getroffenen Regelungen ist jeweils darauf zu achten, für welchen Personenkreis sie gelten. Oft sind dort nur die schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX genannt (zum Beispiel besondere Antragsaltersgrenze für Rente bzw. Pension, Renten- bzw. Versorgungsabschlag, Altersteilzeit).