Logo drei gezeichnete Menschen haken sich unter und haben eine Polizeimütze auf Logo drei gezeichnete Menschen haken sich unter und haben Polizeimütze auf

BEM ist mehr als Anhörung: Eingliederung bei psychotherapeutischer Behandlung

 

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX kann nur dann zu einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung führen, wenn es vom ernsthaften Bemühen des Arbeitgebers getragen ist.

 

Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber das BEM lediglich „pro forma“ durchführt.

Besprechung beim DGB-Rechtsschutz

Betriebliche Vorsorge im Krankheitsfall - Das "Betriebliche Eingliederungsmanagement"

Die "neue" Präventionsvorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX - in Kraft getreten am 01.05.2004 - verpflichtet alle Arbeitgeber zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist innerhalb eines Jahres, unabhängig von der Betriebsgröße.

Das betriebliche und behördliche Eingliederungsmanagement, das zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter gehört, ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte, sondern gleichermaßen auch für nichtbehinderte Menschen, also für alle Beschäftigte einschließlich der Beamten durchzuführen.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, umgehend zu klären,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und damit Fehlzeiten verringert werden können
     
  • mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und
     
  • wie der Arbeitsplatz erhalten, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers weiter genutzt und eine erhöhte 
    Einsatzfähigkeit und Produktivität sichergestellt werden können.

Der Begriff "Betriebliches Eingliederungsmanagement" wird entsprechend den Erläuterungen des BMGS wie folgt definiert:

"Betriebliches Eingliederungsmanagement verfolgt das Ziel, in Betrieben und Dienststellen, mit den dort vorhandenen Akteuren und Strukturen sowie unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potentiale Menschen gesund und arbeitsfähig zu halten; es betrifft also nicht nur schwerbehinderte Menschen."

Die Vorteile kommen allen zugute:

  • den Unternehmen
     
  • den betroffenen Beschäftigten, aber auch
     
  • den sozialen Sicherungssystemen.

Ein sinnvolles Instrument, das sich für alle Beteiligte lohnt. Voraussetzung für ein Gelingen, ist der Wille aller Beteiligten, Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Leider wird es noch viel zu wenig oder unzueichend angewendet.

Hier finden Sie alles rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Zum besseren Auffinden haben wir Unterteilungen nach Themenbereichen vorgenommen. Weitere Anregungen können an das Redaktionteam gesendet werden.

Prävention - § 167 SGB IX Absatz 1 und 2

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. 

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. 

(3) nicht belegt

 

(4) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.