Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die Interessenvertretungen der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten oder von Behinderung bedrohte Menschen in den Dienststellen

 

Neben den Betriebs-, Personal-, Richter- und Staatsanwalts- und Präsidialräten ist die Schwerbehindertenvertretung eine gesetzliche Repräsentantin der im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und der gleichgestellten behinderten sowie von Behinderung bedrohten Menschen.

Die Schwerbehindertenvertretungen haben in Erfüllung ihrer Beteiligungsrechte nach dem SGB IX, dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Personalvertretungsgesetz des Bundes und der Länder eng mit den Betriebs- und Personalvertretungen und den Beauftragten der Arbeitgeber für Schwerbehindertenangelegenheiten zusammen zu arbeiten. 

Die Interessenvertretungen von schwerbehinderten Menschen im Rahmen kollektiver Vertretungen haben einen weit zurückliegenden Ursprung. Bereits mit dem Schwerbeschädigtengesetz 1920 wurde damals den "Vertrauensmännern beziehungsweise den Vertrauensfrauen" aufgetragen, sich um die Belange der Schwerbeschädigten zu kümmern. 

Eine alleinige Übertragung der Betreuung der schwerbehinderten und behinderten Menschen durch Betriebsräte beziehungsweise Personalräte wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Dieses vor dem Hintergrund, dass eine gute Betreuung dieses Personenkreises nur durch eine besondere Vertretung zu erwarten und möglich ist.

Insoweit hat sich der Gedanke der Verpflichtung derSchwerbehindertenvertretung, alle im Betrieb beziehungsweise der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und behinderten Menschen kollektiv und individuell zu betreuen und zu vertreten, auch über die permanenten Nivellierungen des derzeit geltenden Schwerbehindertenrechts hinaus, erhalten. Insbesondere sollen diese dafür Sorge tragen, dass die besonderen Belange der schwerbehinderten und behinderten Menschen ausreichende und sachgerechte Berücksichtigung finden. 

In Erfüllung der Pflichten der Schwerbehindertenvertretung findet dieses in Form von Beteiligungsrechten statt, die als Anhörungs- und Mitwirkungspflicht ausgestaltet sind.

Die Schwerbehindertenvertretungen werden in ihrer Arbeit durch die Betriebs- und Personalvertretungen unterstützt, die sich nach den Texten des Betriebsverfassungsgesetzes beziehungsweise des Personalvertretungsgesetzes ebenfalls sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen annehmen müssen.

Im Einzelnen ergeben sich aus den Pflichten der Schwerbehindertenvertretungen folgende Aufgabenfelder:

  1. Eingliederung schwerbehinderter und behinderter Menschen in die Dienststelle;
  2. Interessenvertretung der behinderten, schwerbehinderten und von Behinderung bedrohte Menschen,
    um ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen;
  3. Überwachung der Einhaltung der zugunsten der schwerbehinderten und behinderten
    Menschen geltenden Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der
    Pflichtquote und der Pflichten gegenüber den beschäftigten Schwerbehinderten;
  4. Maßnahmen, die den schwerbehinderten und behinderten Menschen dienen,
    bei den zuständigen Stellen zu beantragen;
  5. Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen;
  6. Das Recht der schwerbehinderten und behinderten Menschen, auf Wunsch
    bei der Einsicht in die Personalakte hinzugezogen zu werden;
  7. Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter- und Staatsanwaltsräte und des Präsidialrates, deren Ausschüssen, sowie an den Besprechungen mit dem Arbeitgeber;
  8. Recht gegenüber dem Arbeitgeber / Dienststellenleiter in allen Angelegenheiten der Schwerbehinderten rechtzeitig und umfassend unterrichtet zu werden und vor einer Entscheidung gehört zu werden;
  9. Durchführung von Versammlungen der schwerbehinderten und behinderten Menschen in einer Dienststelle.

Einfach gesagt
Die Schwerbehindertenvertretung steht Ihnen jederzeit für Fragen und Hilfestellung rund um das Thema Behinderung, Arbeitsschutz, Integration, Nachteilsausgleiche, Arbeitplatzgestaltung etc. für schwerbehinderte Menschen, gleichgestellte behinderte Menschen, von Behinderung bedrohte Menschen, Vorgesetze und Arbeitgeber und Personalvertretungen zur Verfügung.

In Erfüllung dieser Pflichten und der weitgehenden Gesetzesformulierung ist es schließlich Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, in allen Fragen, die die behinderten Menschen im einzelnen oder als Gruppe betreffen, einzugreifen und gegenüber Arbeitgeber und Personalrat oder den behördlichen Stellen tätig zu werden.

Die Schwerbehindertenvertretung braucht dafür keinen besonderen Auftrag eines behinderten oder mehrerer behinderter Beschäftigter, sondern sie kann und muss von sich aus tätig werden.

Da die Schwerbehindertenvertretungen in der Regel Einzelkämpfer sind und bei ihrer Arbeit um die Eingliederung schwerbehinderter und behinderter Menschen keine wesentliche Entlastung erfahren, ist die Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Partnern innerhalb und außerhalb des Betriebes unumgänglich.

Diese Zusammenarbeit ergibt sich sowohl mit dem Beauftragten des Arbeitgebers, der darauf achtet, dass der Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtungen gegenüber den schwerbehinderten und behinderten Menschen erfüllt, als auch mit den Vertretern der Hauptfürsorgestellen, bzw. örtlichen Fürsorgestellen sowie ihren Fachdiensten (Fachdienst für Gehörlose, Integrationsfachdienst, Psychosozialer Fachdienst etc.), den Vertretern der Bundesanstalt für Arbeit, des Versorgungsamtes, der Berufsgenossenschaften, Krankenkassen und Rentenversicherung.

Aufgaben der Hauptschwerbehindertenvertretung

Das System der Vertretung der Schwerbehinderten entspricht dem System der Arbeitnehmervertretungen nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Da  im Bereich der Personalvertretungsgesetze mehrstufige Vertretungen möglich sind, ist dieses auch für die Vertretung der Schwerbehinderten möglich.

 

Insoweit wurden in NRW die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes umgesetzt, indem die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen eine Hauptschwerbehindertenvertretung gewählt haben; dieses in Analogie dazu, dass für die Dienststellen des öffentlichen Dienstes ein Hauptpersonalrat eingerichtet worden ist. Die Hauptschwerbehindertenvertretung in NRW hat die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die örtliche Schwerbehindertenvertretung. Das heißt, sie vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die die Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können. Es sind dies insbesondere Aufgaben, die dem Aufgabenkatalog des entsprechenden Hauptpersonalrates entsprechen. Darüber hinaus vertritt die genannte Stufenschwerbehindertenvertretung die Interessen derjenigen schwerbehinderten und behinderten Menschen, die in einer Dienstelle tätig sind, für die eine örtliche Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist.

 

Über die originären Aufgaben hinaus wird von der Hauptschwerbehindertenvertretung nach Wegen gesucht, eine Integration von schwerbehinderten Menschen  zu forcieren. Einerseits erstreckt sich diese Tätigkeit auf die Vereinbarung von Maßnahmen, die bereits beschäftigte schwerbehinderte Menschen betreffen, andererseits auf die Bemühungen, gerade arbeitslose schwerbehinderte Menschen in das Berufsleben zu integrieren.