Barrierefreiheit - Was bedeutet das?

Barrierefreiheit bedeutet sinngemäß: "Für jeden begehbar, nutzbar, erreichbar". Barrierefreiheit zielt auf den Abbau von Schranken ab, die Menschen an der Teilnahme und Teilhabe am öffentlichen und privaten Leben teilweise oder ganz hindern, und wird im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie wie in den Bereichen Bauen und Verkehr zu einer entscheidenden Grundlage für die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen.

 

Rechtsgrundlagen

 

Seit dem 1. Mai 2002 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Deutschland in Kraft. Das Gesetz ist eine weitere gesetzliche Konsequenz zur Umsetzung des Benachteiligungsverbots im Grundgesetz. Kernstück des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit. Erstmals wird neben der Beseitigung oder Vermeidung von baulichen Barrieren, etwa in Gebäuden oder im Verkehr, die Barrierefreiheit von Informations-technik festgeschrieben.

 

Laut § 4 BGG sind barrierefrei "bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebens-bereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

 

Das BGG verpflichtet Bundesbehörden und Behörden, die Bundesrecht ausführen, ihre elektronisch angebotenen Informationen (beispielsweise CD-ROMs, DVDs, elektronische Vordrucke, Internetangebote) bis zum 31.12.2005 barrierefrei zu gestalten. Zur Barrierefreiheit tragen bei: zum Beispiel Publikationen in einfacher Sprache für Menschen mit geistiger Behinderung, die Beseitigung räumlicher Barrieren für Menschen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die Kommunikation mittels Gebärdensprachdolmetscher. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache zu (vergleiche § 6 BGG). Gewerbliche Betreiber von Internetseiten werden zwar zu Barrierefreiheit aufgefordert, sind aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet.

 

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird durch gesonderte Rechtsverordnungen (RVO) ergänzt:

 

  • Kommunikationshilfenverordnung (KHV) - RVO zu BGG § 9 
  • Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundes-verwaltung (VBD) - RVO zu BGG § 10 
  • Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) - RVO zu BGG § 11

 

In der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) wird die praktische Umsetzung des BGG geregelt. Mit ihrer Verabschiedung am 17. Juli 2002 wurde in Deutschland erstmals ein Rahmen vom Staat festgelegt, der die einzelnen Aspekte der Barrierefreiheit definiert.

 

Um das Ziel der Barrierefreiheit zu erreichen, wurden weiterhin verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie unter anderem das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert. 

 

Im Bereich der Informationstechnik bezieht sich die Benutzerfreund-lichkeit /Barrierefreiheit vor allem auf die Wahrnehmbarkeit sowie die Interaktionsfähigkeit. Eine barrierefreie Internetseite ermöglicht das problemlose Lesen und Navigieren mit den derzeit zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln. Grundsätzlich gilt: Je mehr JavaScript, Animationen, Flash und ähnliche Elemente verwendet werden, desto weniger handelt es sich um barrierefreie Internetseiten.

 

   

Landeskabinett verabschiedet Aktionsplan „NRW inklusiv“

 

Das Landeskabinett hat am 03.07.2012 den Aktionsplan „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ verabschiedet. Ressortübergreifend soll mit mehr als 100 Maßnahmen die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen vorangetrieben werden. So Minister Guntram Schneider Quelle: www.mais.nrw.de

 

hier geht es zur Presseerklärung

Aktionsplan der Landesregierung -“Eine Gesellschaft für alle - NRW inklusiv”.

 

Anmerkung der Redaktion: Trotz unserer intensiven Bemühungen ist es uns nicht gelungen, dass die Landesregierung auch die Belange der in der Landesverwaltung beschäftigten behinderten Menschen berücksichtigt. Diese behinderten Kollegen und Kolleginnen werden wohl noch lange warten müssen, bis Barrierefreiheit auch für sie hergestellt wird. Von den nicht barrierefreien IT-Anwendungen bis hin zu den häufig nicht vorhandenen barrierefreien Zugängen der öffentlichen Gebäude - auch hier besteht dringender Handlungsbedarf. Die gleichberechtigte Teilhabe scheint für die beschäftigten Menschen mit Behinderungen in der Landesverwaltung nicht zu gelten.
 
 
Die AGSV Polizei NRW hat sich mit dieser Problematik bereits 2009 an die damalige Behindertenbeauftragte Angelika Gemkow gewandt.