Inkludierte Gefährdungsbeurteilung

Inkludierte Gefährdungsbeurteilung  - Der Schlüssel zu mehr Sicherheit

Die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung stellt für Betriebe eine Herausforderung dar – erst recht bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Hier verspricht ein Forschungsprojekt des LVR-Integrationsamtes Abhilfe.

Mehr dazu beim LVR Rheinland 

hier geht es zum Forschungsergebnis und der Handlungshilfe

Arbeitsschutz für behinderte Menschen: Was ist zu beachten? Menschen mit Behinderung bedürfen eines besonderen Schutzes - lesen Sie hier dazu mehr

 

Gastartikel zum Thema "Arbeitsschutz für Behinderte" von Isabel Frankenberg

mit freundlicher Genehmigung zur Verfügung gestellt vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. https://www.arbeitsschutzgesetz.org/

 

Arbeitsschutz - Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Nach § 178 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, beratend an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen.

Lesen Sie hier zwei interessante Disskussionsbeiträge

 

Rechte der Schwerbehindertenvertretung beim Arbeitsschutz Teil I und Teil II

 

Ergonomische Arbeitsplatzausstattung ist Pflicht des Arbeitgebers

Rentenversicherung - Kein Anspruch auf Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl 
Sozialgericht Dresden - Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen S 24 R 157/08 

Hier geht es zum Volltext

 

Sehnenscheidenentzündung durch Computer-Arbeit ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand nach jahrelanger Arbeit am Computer sind bei Beamten als Berufskrankheit anzuerkennen
hier geht es zum Vollurteil VG Göttingen, Urteil vom 22.08.2006 - 3 A 38/05

 

Berufskrankheiten-Verordnung

 

Gefährdungsbeurteilung - Anspruch auf Durchführung

Pressemitteilung Nr. 62/08 des Bundesarbeitsgerichtes

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen: 
9 AZR 1117/06
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 23. 11.2006 - Aktenzeichen: 6 Sa 339/05

Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. 

Der Kläger reinigt den Fußboden in der Gießerei der Beklagten von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner persönlichen Schutzausrüstung gehören ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer und Sicherheitsschuhe. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde 2004 von einem Sicherheitsingenieur besichtigt und bewertet. 

Der Kläger verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat. Die Vorinstanzen haben Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Bildschirmpausen

Angemessene Bildschirmpausen – und wie Sie sie erreichen

Bildschirmarbeit ist moderne Schwerstarbeit. 30 bis 40 Prozent der "Computerarbeiter", die überwiegend am Bildschirm tätig sind, leiden deshalb häufig unter arbeitsbedingten Augenbeschwerden und Kopfschmerzen; 80 Prozent unter Rücken- und Nackenschmerzen.

Deshalb verlangt die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) vom Arbeitgeber, die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten (Mischarbeit) oder durch Pausen unterbrochen wird. Damit sind bezahlte Arbeitsunterbrechungen gemeint, nicht die im Arbeitszeitrecht geforderten Ruhepausen. An vielen Arbeitsplätzen, wie zum Beispiel in Call-Centern, ist Mischarbeit aber kaum möglich. Hier helfen nur angemessene Pausenregelungen. 

Welche Pausen sind angemessen? 
Leider fehlen in der BildscharbV genauere Angaben darüber, wie oft und wie lange solche Pausen sein müssen. Klare Festlegungen dazu ergeben sich vielmehr aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BildscharbV), die der Arbeitgeber bzw. die Sicherheitsfachkraft durchzuführen haben. Dabei sind bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Risiken hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens, aber auch andere körperliche und psychische Überlastungen zu beurteilen. 

Arbeitsmediziner empfehlen 10 Minuten 
Nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen sind 5 bis 10 Minuten Pause pro Stunde im Allgemeinen empfehlenswert. Eine 10-minütige Pausenregelung wurde auch durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem schon älteren, aber noch immer vielfach unbekannten Urteil bestätigt (08.01.2001, Aktenzeichen 6 P 6/00). Das Gericht betonte in seiner Entscheidung auch: Nicht nur die Bildschirmarbeit, sondern jegliche Arbeit soll dabei unterbrochen werden. 

Diese Angabe kann dennoch nur als Faustregel gelten. Mehr und längere Pausen sind nötig,

  • je länger die Beschäftigten pro Tag am Computer arbeiten
     
  • je mehr Konzentration die Arbeit erfordert, z. B. bei der Dateneingabe, bei häufigen Augenbeschwerden, Rücken- und Nackenschmerzen
     
  • wenn sich bei Augenvorsorgeuntersuchungen Hinweise auf eine drohende Schädigung des Sehvermögens ergeben; diese Untersuchungen hat der Arbeitgeber allen Beschäftigten mit überwiegender Bildschirmarbeit kostenlos anzubieten (§ 3 Abs. 1 Verordnung über Arbeitsmedizinische Vorsorge).

Das sollten Sie als Sicherheitsfachkraft unternehmen 
Prüfen Sie in Ihrem Betrieb die Pausenregelungen für die Arbeitsplätze, an denen überwiegend Computerarbeit geleistet wird. Dabei sollten Sie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeitsplätze heranziehen. Wenn die Pausen unzureichend sind, machen Sie die Vorgesetzten der betroffenen Bereiche darauf aufmerksam, um eine gesundheitsgerechte Pausenregelung zu erzielen. Gehen Sie dabei nicht auf Konfrontationskurs, sondern argumentieren Sie mit den Vorteilen für das Unternehmen:

  • Pausen beseitigen Erschöpfungssymptome, die durch die Arbeit verursacht wurden
     
  • Sie sorgen dafür, dass die Beschäftigten nicht ermüden
     
  • Sie sind keine unproduktiven Arbeitsunterbrechungen, sondern halten fit und steigern die Leistungsfähigkeit. 

Sollten Sie dennoch nicht zum Ziel kommen, schalten Sie den Betriebs-/Personalrat ein: Diese haben sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung als auch bei den Pausenregelungen ein Mitbestimmungsrecht.