Informationen zum Arbeitsrecht

Hier findet man Informationen zum Arbeitsrecht Internetseite Anwaltsrecht - hier wir ein E-Book mit dem Titel "Arbeitsrecht" zum kostenlosen Download angeboten

 

hier einige Auszüge aus den Veröffentlichungen

Lohnanspruch ist nicht antastbar

 

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Arbeitsvertrag, eine bestimmte Arbeit zu leisten. Dafür hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch Vergütung, den so genannten Lohnanspruch.  

Arbeitsvertrag bildet die Basis

Basis für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn ist zunächst einmal der Arbeitsvertrag. In diesem von beiden Seiten unterschriebenen Schriftstück ist vereinbart, wie hoch der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgeber zu zahlen hat und was der Arbeitnehmer im Gegenzug dafür zu leisten hat. Grundsätzlich wird das Arbeitsentgelt in Euro und für den ganzen Monat ausgewiesen. Zum Teil kann es jedoch auch aus Sachbezügen bestehen. Ein Beispiel wäre ein Dienstwagen. In vielen Firmen müssen außerdem die Entgeltregelungen der einschlägigen Tarifverträge oder von Betriebsvereinbarungen beachtet werden, 'http://www.anwaltarbeitsrecht.com/ so das Arbeitsrechtsportal www.anwaltarbeitsrecht.com. Sie sehen Mindestvergütungen für Mitarbeiter in bestimmten Branchen vor. Von diesen Regelungen darf der Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag nicht abweichen. Gibt es keine kollektiven Vereinbarungen, gilt als Lohnuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn.

 

Wie Sonderzahlungen zählen

 

Ein Anspruch auf Lohn kann auch unabhängig vom Arbeitsvertrag oder von kollektiven Vereinbarungen bestehen. Das gilt etwa bei Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Selbst wenn sie nicht ausdrücklich ausgehandelt sind, kann ein Anspruch bestehen, etwa wenn solche Sonderzahlungen im Unternehmen üblicherweise gezahlt wurden. Hat der Arbeitgeber die Zahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, schließt das den Rechtsanspruch aus. Auch dem Zweck, dem die Sonderzahlung dient, kommt Bedeutung zu. Soll sie die Betriebstreue belohnen, hat ein Mitarbeiter, der vor der Zahlung aus dem Unternehmen ausscheidet, keinen Anspruch. Erfüllt die  Sonderzahlung den Zweck eines 13. Monatsgehalts, vergütet sie auch geleistete Arbeit. Ein ausscheidender Mitarbeiter hat dann zumindest Anspruch auf anteilige Zahlung.