Dienstliche Beurteilung Schwerbehinderter rechtswidrig,...

...wenn Berücksichtigung der Schwerbehinderung nicht vermerkt ist

Gemäß Ziffer 10.1 BRL Pol (sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung) ist bei der Beurteilung Schwerbehinderter eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 04.08.2011 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen 

Lesen Sie hierzu den vollständigen Artikel von GKS Rechtsanwalt Florian Hupperts

Beurteilungsgespräch zwingend erforderlich

Verwaltungsgericht Minden - Urteil vom 01.08.2007

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 01.08.2007 entschieden, dass das nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei erforderliche Beurteilungsgespräch zwingend vor dem Entwurf des Erstbeurteilers zu erstellen ist.

Erfolgt dies nicht, ist die erstellte Beurteilung schon allein aus diesem Grund rechtswidrig.

Dienstliche Beurteilung bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beamten und Beamtinnen

Vor jeder Beurteilung hat der unmittelbare Vorgesetzte mit der Schwerbehinderten-vertretung hierüber ein Gespräch zu führen, sofern der Schwerbehinderte dies nicht ausdrücklich ablehnt. Der Vorgesetzte hat hierzu den Schwerbehinderten zu hören. Sollte dieser der Anhörung widersprechen und daher das Gespräch des unmittelbaren Vorgesetzten mit der Schwerbehindertenvertretung nicht zustande kommen, hat das keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit den jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien zu beteiligen. Auf dem Beurteilungsvordruck ist zu vermerken, ob und wann das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat.

Es ist davon auszugehen, dass Schwerbehinderte in der Regel mehr Energie als Nichtbehinderte zur Erbringung gleichwertiger Leistungen aufbringen müssen. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung besonders zu berücksichtigen. Art und Umfang der Berücksichtigung sind in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. 

Lesen Sie hier mehr dazu - ein aktuelles, rechtskräftiges Urteil zur Dienstlichen Beurteilung:
Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistung - von Rechtsanwalt Florian Huppertz

 

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung  behinderungsbedingter Minderleistungen - Dieses Urteil ist erfreulich, da es klarstellt, das behinderungsbedingte Minderleistungen berücksichtigt werden müssen. Die Behörde hat das erste Urteil wohl nicht sehr ernst genommen. Jetzt hat der Kollege auch im zweiten Verfahren Recht bekommen. Ebenso hat wohl das OVG in den letzten Tagen ein Urteil des VG Köln in ähnlicher Angelegenheit aufgehoben. Inhaltlich ist annähernd gleich begründet worden. 

Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistung II - von Florian Hupperts

Quelle: 
hupperts@gks-rechtsanwaelte.de 
Website: http://www.gks-rechtsanwaelte.de

Erstbeurteiler - Weisungsfreiheit

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen: 6 B 2124/06 Leitsatz:

 

Einzelfall einer unzulässigen Einflussnahme von Vorgesetzten im zweistufigen 

Beurteilungsverfahren auf den Erstbeurteiler mit der Folge, dass dessen                          Beurteilungsvorschlag nicht mehr unabhängig und weisungsfrei erfolgt ist.

 

Die zum Zwecke der Regelbeurteilung vorgenommene Zusammenfassung der               derselben Besoldungsgruppe angehörenden Polizeivollzugsbeamten der I. und II. Säule in einer Vergleichsgruppe ist nicht zu beanstanden.


Rechtsgebiete: LVO, GeschO 
Vorschriften: LVO § 10a Abs. 2 Satz 2 - GeschO § 8 Abs. 1 
Verfahrensgang: VG Düsseldorf 2 L 1470/06 
Rechtskraft: ja


Im Rahmen einer Unterabteilungskonferenz, bei der alle Führungskräfte dieser Polizeiinspektion anwesend waren, wurde eine Beurteilerbesprechung durchgeführt. Hier wurden dann alle zu beurteilenden Beamten auf ein bestimmtes Beurteilungsergebnis festgelegt. So auch der Antragsteller, dem in dieser Besprechung 3 Leistungspunkte zugedacht wurden, obwohl sein Erstbeurteiler ihn durchgehend mit 4 Leistungspunkten bewerten wollte. 
Letztendlich verhielt sich der Erstbeurteiler gemäß Absprache der Beurteilerbesprechung und beurteilte den Antragsteller entgegen seiner eigentlichen Überzeugung mit 3 Leistungspunkten. 
Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag des antragstellenden Beamten ab. 
Das OVG Münster hob diesen Beschluss in Folge auf und führt wie folgt aus: 
Der Erstbeurteiler hat nicht mehr unabhängig und weisungsfrei beurteilt. 
Die Weisungsgebundenheit oder Freiheit des Erstbeurteilers sei nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen zu beurteilen.  

 

  • Die Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers ist nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen zu beurteilen.
  • Teilt ein Vorgesetzter eine Bestimmte Note an den Erstbeurteiler mit, ist dies eine unzulässige Einflussnahme.
  • Verdeutlicht ein Vorgesetzter, selbst wenn er nicht Endbeurteiler ist, eine bestimmte  Erwartungshaltung, kann dies nach dem objektiven Erklärungsgehalt seiner Äußerung eine Einflussnahme auf die Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers sein.

Vorbeurteilungen von II. und I. Säule

Vorbeurteilungen von II. und I. Säule müssen gewichtet werden

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen: 1 L 278/07

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 11.09.2007 - 1 L 278/07 - entschieden, dass bei Aufeinandertreffen der I. und II. Säule in den Vorbeurteilungen bei Punktgleichstand in der letzten dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung vorgenommen werden muss. Dabei muss beachtet werden, dass Beamte der I. Säule grundsätzlich prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind und Beamte der II. Säule ausnahmslos die II. Fachprüfung abgelegt haben. Die Gewichtung der Vorbeurteilungen muss im Einzelnen dargestellt werden. Gelingt dies nicht, ist eine Auswahlentscheidung rechtswidrig.