Rund um die Beihilfe

Beihilfen für Beamte und Versorgungsempfänger - (Beihilfenrecht NRW, § 4 Abs. 1Nr. 11 BVO) 

Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen auswärtigen ärztlichen Behandlungen können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Behandlung am Wohnort oder in einem näher gelegenen Ort mit gleicher Erfolgsaussicht nicht möglich ist.

Aufwendungen für die Benutzung einer Taxe, eines Krankenwagens oder eines privaten Personenkraftwagens sind beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar sind, insbesondere, wenn der behandelnde Arzt nachvollziehbar bescheinigt, dass wegen des Gesundheitszustandes des Erkrankten ein anderes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte. Diese Voraussetzung ist z. B. dann erfüllt, wenn der Erkrankte nicht gehfähig ist, bei Blindheit, wenn eine besonders schwere Erkrankung vorliegt (u. a. Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie) oder wenn eine unverzügliche Behandlung erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Kosten auch bei einer Behandlung am Wohn-, Behandlungs- und Aufenthaltsort einschließlich deren Nahbereich beihilfefähig. Bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens werden als beihilfefähiger Kilometersatz 0,30 Euro zugrunde gelegt.

VG Koblenz: Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt gegen höherrangiges Recht

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden. Eine entsprechende Begrenzung verstößt gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GGgewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht. Urteil vom 02.02.2010, Az.: 2 K 729/10 Verwaltungsgericht Koblenz

 

Heilpraktiker - Begrenzung der Beihilfe

Begrenzung der Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern rechtswidrig!

Im Gebührenverzeichnis von 1985 festgelegte Beträge entsprechen nicht realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen: BVerwG 2 C 61.08

Einem Beamten, dem Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker entstehen, darf der Dienstherr nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

 

Behandlungskosten bestimmter Erkrankungen

Urteil des Verwaltungsgericht Göttingen vom 04.10.2006 - Aktenzeichen: 3 A 608/05

Der Dienstherr darf sich aus den Behandlungskosten bestimmter Erkrankungen nicht völlig zurückziehen