Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit
Auch in der inneren Verwaltung hat das Bachelor-Studium Einzug gehalten. Der Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit wurde diesbezüglich angepasst. Für den mittleren Dienst bleibt die Regelung für die Unterweisungszeit weiterhin wie unten beschrieben.
Bislang war es bei erfolgreich bestandener Unterweisungszeit möglich, wieder in die Stammbehörde zurückzukommen. Nur noch in ganz besonderen Härtefällen wird es möglicherweise Ausnahmen geben, generell wird die Verteilung dann nach Bedarf unter Berücksichtigung sozialer Aspekte erfolgen. Es gibt also für alle Laufbahnwechsler keine Standortgarantie mehr, in der Regel wird in Zukunft die Beschäftigungsbehörde ein Polizeipräsidium, LZPD oder LAFP sein. Grund dafür ist, dass in den Landratsbehörden nur bedingt Stellen für Verwaltungsbeamte vorhanden sind.
Wechsel von polizeidienstunfähigen Pollvollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in die Laufbahn des allgemeinen
Verwaltungsdienstes - hier geht es zum
Erlass.
Wird eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter polizeidienstunfähig, soll sie oder er gem. § 115 Abs 3 LBG - wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen - in ein Amt
einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht
besitzt, haben sie die ihnen gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Unterweisungszeit zu erwerben.
Dies ist keine abschließende Sonderregelung für den Polizeibereich. Durch den Verweis auf § 26 BeamtStG gelten daneben dessen allgemeine Regelung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte.
Die Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt ein Erlass des Innenministeriums. Es gibt drei Arten der Unterweisungszeit:
für den mittleren Dienst
Zulassung zur Unterweisungszeit - Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes mit 1. Fachprüfung kann zur Ableistung einer Unterweisungszeit in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassen werden. Die Zulassungsentscheidung trifft die zuständige Bezirksregierung nach Durchführung eines Personalgespräches. Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre. Die Unterweisungszeit ist dann nach den Regelungen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu gestalten.
für den gehobenen Dienst (1. Säule)
Zulassung zur Unterweisungszeit - Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter der 1. Säule kann zur Ableistung einer Unterweisungszeit in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassen werden. Die Zulassungsentscheidung trifft ebenfalls die zuständige Bezirksregierung nach Durchführung eines Personalgespräches. Die Unterweisungszeit dauert drei Jahre und beginnt jeweils am 01.09. eines Jahres. Sie ist sowohl an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW als Gasthörer und bei einer Ausbildungsbehörde abzuleisten. Es sind Leistungsnachweise zu erbringen.
für den gehobenen Dienst (2. Säule)
Zulassung zur Unterweisungszeit - Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter der 2. Säule kann zur Ableistung einer Unterweisungszeit in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassen werden. Die Zulassungsentscheidung trifft ebenfalls die zuständige Bezirksregierung nach Durchführung eines Personalgespräches. Die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wird in einer zweijährigen Unterweisungszeit durch Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW erlangt, es sind Leistungsnachweise zu erbringen und fachpraktische Ausbildungsabschnitte zu absolvieren.
für den gehobenen Dienst ergibt sich eine weitere Möglichkeit
Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter, die oder der sich aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen den Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nicht zutraut, hat anstatt eines Studiums die Möglichkeit, auf Antrag in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst zu wechseln. Die Unterweisungszeit ist dann nach den Vorgaben des mittleren Dienstes zu gestalten. Diese Möglichkeit bedarf allerdings der Freiwilligkeit.
Für die Ableistung der Unterweisungszeit im Mittleren Dienst ist mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
erforderlich. Auch ist u. U. nunmehr das Studium in Teilzeit möglich. Nach Beendigung der Unterweisungszeit folgt eine 10monatige
Erprobungszeit. Erst danach findet der Wechsel in die innere Verwaltung statt.
Bis zur Übernahme in den allgemeinen Verwaltungsdienst bleibt man Polizeibeamtin oder Polizeibeamter und auch Angehöriger seiner Dienststelle. Auch die freie Heilfürsorge bleibt bis zur Übernahme
erhalten. Danach muss man sich zu 50 % privat versichern. Sie oder er hat dann Anrecht auf eine Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen gem. § 13 BBesG. Die Polizeizulage wird bis zum Wechsel in die innere Verwaltung weiter gezahlt. Im Beurteilungsverfahren wird in
die entsprechende Vergleichsgruppe der Polizeivollzugsbeamten eingereiht.
Die Einzelheiten zu den unterschiedlichen Unterweisungszeiten regelt der Erlass des Innenministeriums.
Die Betreuung während der Unterweisungszeiten obliegt den jeweiligen Bezirksregierungen, Dez. 11. Am Verfahren beteiligt sind ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Bezirksregierung,
der örtliche Personalrat, der Polizeihauptpersonalrat und Hauptschwerbehindertenvertretung.
Wer näheres über den Laufbahnwechsel erfahren möchte, kann sich an die örtliche Schwerbehindertenvertretung oder direkt an die Hauptschwerbehindertenvertretung wenden.
Unsere Meinung zu diesem Verfahren:
Für junge polizeidienstunfähige Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte eine sinnvolle Regelung, da sie berufliche Perspektiven offen legt. Für lebensältere polizeidienstunfähige Polizeibeamte oder
Polizeibeamtinnen je nach Einzelfall ein schwieriges Verfahren, hier sollte auch durchaus eine Einzelfallprüfung stattfinden. Wenn man zugrunde legt, dass nach zwei bzw. drei Jahren die Kollegin oder
der Kollege wieder in die Behörde zurückkehrt, sollte man darüber nachdenken, ob es nicht dann sinnvoll wäre, im Präventionsverfahren, unter Umständen unter Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln,
direkt eine entsprechende Verwaltungstätigkeit zu suchen. Denn während der Unterweisungszeit erhält man keinen Nachersatz für die Kollegin oder den Kollegen, so dass eine volle Arbeitskraft über
diesen Zeitraum gänzlich fehlt. Aus unserer Sicht überwiegen die Vorteile für alle Beteiligte, wenn man über einen direkten Einsatz in einer entsprechenden Tätigkeit nachdenken würde.
Eine solche Entscheidung kann durchaus von der Behördenleitung trotz der vorliegenden Polizeidienstunfähigkeit getroffen werden.