Dienstfähig/Dienstunfähig

...wie läuft das Verfahren ab? - wer stellt die Polizeidienstunfähigkeit fest? - und

...darf das Ergebnis der Behörde mitgeteilt werden?

Im Allgemeinen differenziert man bei der Dienstfähigkeit wie folgt:

  • Vollzugsdienstfähigkeit (oder: besondere Dienstfähigkeit) besondere Anforderungen zum Beispiel für Feuerwehrbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Strafvollzug
  • allgemeine Dienstfähigkeit: gesundheitliche Eignung für die allgemeine Verwaltung
  • begrenzte Dienstfähigkeit: der Beamte kann mit verminderter Stundenzahl beschäftigt werden

Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. 

Bei einer "Schwäche der geistigen Kräfte" muss nicht immer eine Erkrankung im echten (psychiatrischen) Sinne vorliegen. Deshalb bedarf es in besonderen Fällen nicht unbedingt einer (psychiatrischen) Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit.

 

§ 115 LBG
Dienstunfähigkeit 
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. 
(2) Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes einzuholen. 
(3) Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 5 und 6 zu erwerben. § 26Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt. 

 

Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Das bedeutet, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der auf längere Sicht den Wach- und Wechseldienst nicht mehr ausüben kann, polizeidienstunfähig im Sinne des § 115 LBG NW ist. In der Vergangenheit hatte die Polizeidienstunfähigkeit regelmäßig die Versetzung in den Ruhestand zur Folge. Um hier eine Alternative zu eröffnen, hat der Gesetzgeber 1998 durch die Anfügung eines weiteren Halbsatzes an die oben genannte Vorschrift, die Möglichkeit eröffnet, den Beamten trotz Polizeidienstunfähigkeit weiter zu beschäftigen. Das soll dann möglich sein, wenn die tatsächlich auszuübende Funktion bei Lebenszeitbeamten die besonderen Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordern (§ 115).

 

Gemäß § 115 LBG NRW wird von Polizeivollzugsbeamten eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit gefordert, die Polizeidienstfähigkeit oder Polizeidienstunfähigkeit wird in der Regel durch per Erlass bestellte Polizeiärzte unter Beachtung der PDV 300 festgestellt. Ähnliche Regelung gibt es auch in anderen Bundesländern, ist allerdings umstritten. Es werden immer wieder Klagen diesbezüglich geführt, weil man über dessen Neutralität streitet. 

 

Die Polizeidienstunfähigkeitsuntersuchung ist keine Verwendungsuntersuchung. Dies wird fälschlicherweise oft angenommen. Eine Verwendungsuntersuchung ist zielgerichtet auf die weitere Verwendung auf einen bestimmten Dienstposten. Die Polizeidienstunfähigkeitsuntersuchung soll feststellen, inwieweit die geforderte besondere Dienstfähigkeit noch gegeben ist. Das Ergebnis der Polizeidienstunfähigkeitsuntersuchung gem. § 115 LBG ist entscheidend, ob eine frühzeitige Zurruhesetzung oder ein Laufbahnwechsel angezeigt ist.

 

Per Erlasslage ist die genaue Verfahrensweise bei langfristigen Erkrankungen festgelegt. Hier kommt der Erlass "Verfahren bei längerfristig erkrankten Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen" zum Tragen. Dort ist geregelt, dass die Behörden bei einer ununterbrochenen Erkrankung von drei Monaten eine Untersuchung bei dem zuständigen Polizeiarzt veranlassen müssen. Es soll dann die weitere Verwendung geprüft werden. Ist der Kollege/die Kollegin länger als 6 Monate ununterbrochen erkrankt und eine positive Zukunftsprognose ist nicht zu erwarten, muss die Behörde die Polizeidienstfähigkeits-untersuchung gem. § 115 LBG in die Wege leiten. Diese Untersuchung wird nicht von dem behandelnden (kurativ) Polizeiarzt durchgeführt, sondern durch Erlass festgelegte, zum Gutachter bestellte Polizeiärzte anderer Polizeibehörden. Dieses dann erstellte Gutachten muss zwingend von einem zweiten Gutachter bestätigt werden. Kommen beide Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen, muss ein dritter Gutachter bestellt werden. Das Ergebnis des dritten Gutachters ist dann bindend.

 

Hinweis: Der Erlass "Verfahren bei längerfristig erkrankten Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen" entbindet den Dienstherr nicht von der Verpflichtung, das Betriebliche Eingliederungsmanagement gemäss § 167 Abs. SGB IX durchzuführen. Diese Verpflichtung zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement gilt auch für Beamte. Dort setzt das Hilfeangebot bereits nach 6 Wochen Erkrankung ein, so dass unter Umständen weitere Verfahrensschritte aus dem Erlass  "Verfahren bei längerfristig erkrankten Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen" nicht mehr erforderlich sind. (siehe Rubrik Aufgaben - Betriebliches Eingliederungsmanagement)

 

Das Ergebnis der Untersuchung über die Polizeidienstfähigkeit ist der Behörde mitzuteilen. Alleine diese entscheidet über weitere Maßnahmen. Liegt eine Polizeidienstunfähigkeit vor, eine allgemeine Dienstfähigkeit ist jedoch noch gegeben, wird der/die Betroffene in der Regel zum Laufbahnwechsel (Infos darüber finden sich auf der Seite unter der Rubrik Laufbahnwechsel) vorgeschlagen. Allerdings kann die Behörde trotz vorliegender Polizeidienstunfähigkeit eine weitere Verwendung im Polizeidienst (zum Beispiel sogenannte Innendienstposten) in Erwägung ziehen. Liegt weder eine Polizeidienstfähigkeit noch eine Dienstfähigkeit vor, wird das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet.

 

Das komplette Verfahren bis ins Detail zu erläutern, würde hier den Rahmen sprengen. Wir werden hier alles rund um dieses Thema einstellen. Wendet Euch in einem solchen Fall an Eure örtliche Schwerbehinderten-Vertretung. Dort findet Ihr Hilfe und Unterstützung.

 

Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit Bundesverwaltungsgericht BVerwG 2 C 17.10 vom 26. April 2012

Leitsatz:

Die gegenüber einem Beamten ergangene Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt.

 

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss ihren Anlass erkennen lassen. Der Beamte muss nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen.

 

Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen.

 

Vorinstanzen: VG Stade - 30.06.2006 - AZ: VG 3 A 61/06 
Niedersächsisches OVG - 23.02.2010 - AZ: OVG 5 LB 20/09

 

Hier geht es zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes