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Gesundheit - Was ist das?
 

Gesundheit ist ein sich selbstregulierender Zustand, der sich nur bedingt erfassen oder objektivieren lässt. Nach der Definition der WHO ist Gesundheit die Summe der seelischen, körperlichen und sozialen Faktoren, die individuell für den Einzelnen diesen Zustand ausmachen.

"Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts" (Schopenhauer)

Gesundheit als Wert ist das essentiell-Wichtigste, das wir Menschen in unserem Leben gegeben haben und erhalten können. Gesundheit ist auch ein relativer Zustand, da er von Umweltfaktoren, genetischen Voraussetzungen, sozialen und individuellen Möglichkeiten abhängt. Wohlbefinden kann wegen seiner subjektiven Komponente sogar bei einem objektiv kranken Menschen vorliegen.

Wohlbefinden schließt einen hohen Grad an Selbstzufriedenheit mit ein. Es unterliegt sehr stark geistig-seelischen Einflüssen. Es ist aber auch eine Form von Kompetenz im Umgang mit dem subjektiv Erlebten und dem eigenen Handeln. Sowohl das subjektive Gefühl von Attraktivität als auch von Glück entwickelt sich über das Wohlbefinden.

Gesunderhaltung ist die Kunst, die eigene Gesundheit auf verschiedenen Ebenen zu erhalten und zu entwickeln. Das Gesundheitsmangement und Gesundheitscoaching legt die Betonung auf die Steuerbarkeit und Planbarkeit des Umganges mit Gesundheit. Auch die Präventivmedizin oder die Gesundheitsprophylaxe beschäftigen sich mit der Gesunderhaltung und der Entwicklung von Fähigkeiten in diesem Sinn.

Je mehr Sie über Gesundheit und Gesunderhaltung wissen, umso umfassender können Sie für sich und Ihre Gesundheit Verantwortung übernehmen.

Der Mann, der zu beschäftigt ist, sich um seine Gesundheit zu kümmern, ist wie ein Handwerker, der keine Zeit hat, seine Werkzeuge zu pflegen. Aus Spanien

Neu

Hitzebeanspruchung und Leistungsfähigkeit in Büroräumen bei erhöhten Außentemperaturen hier geht es zu weiteren Informationen

 

Bei sommerlichen Außentemperaturen ist die Leistungsfähigkeit bei über vierstündiger Büroarbeit untersucht worden. Der Forschungsbericht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist unter dem Titel „Hitzebeanspruchung und Leistungsfähigkeit in Büroräumen bei erhöhten Außentemperaturen“ erschienen. Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinBAuA  hier geht es zur Broschüre

Bild Schwerbehindertenvertretung Logo Schwerbehindertenvertretung symbolisch für Gemeinsam
Raumtemperatur bei Hitze Textstellen aus der ASR A3.5 "Raumtemperatur"...
4.1 Allgmeines

(1) Der Arbeitgeber hat bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind.

(2) Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.

(3) Die Wärmeerzeugung des Menschen ist abhängig von der Arbeitsschwere. Die Wärmeabgabe ist abhängig von der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Luftgeschwindigkeit und der Wärmestrahlung. Sie wird durch die Bekleidung beeinflusst.

(4) Für die meisten Arbeitsplätze reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus. Arbeitsplätze mit hoher Luftfeuchte, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeit müssen gesondert betrachtet werden. Dann sind diese Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.

(5) An Arbeitsplätzen mit erheblichem betriebstechnisch bedingten Wärmeeinfluss mit Belastungen durch Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere oder Bekleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen erforderlich sind und ob Hitzearbeit vorliegt.

(6) Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius [°C] gemessen, dessen Messgenauigkeit +/-0,5 °C betragen soll. Die Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit in einer Höhe von 0,6 m und bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m über dem Fußboden. Die Außenlufttemperatur wird stündlich während der Arbeitszeit ohne Einwirkung von direkter Sonneneinstrahlung gemessen. Die Außenlufttemperatur sollte etwa 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m gemessen werden.

(7) Luftgeschwindigkeiten (Zugluft) und Luftfeuchten werden in dieser ASR nicht betrachtet.

4.2 Lufttemperaturen in Räumen

(3) Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und den in Absatz 4 genannten Räumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei Außenlufttemperaturen über +26 °C gilt Punkt 4.4.

4.3 Übermäßige Sonneneinstrahlung

(1) Fenster, Oberlichter und Glaswände, die der Tageslichtversorgung dienen, sind so zu gestalten, dass eine ausreichende Tageslichtversorgung gewährleistet ist und gleichzeitig störende Blendung und übermäßige Erwärmung vermieden werden.

(2) Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26 ° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutz-systemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden.

(3) Beispiele für gestalterische Maßnahmen für Sonnenschutzsysteme enthält Tabelle 3. Dabei sind die Ausrichtung der Arbeitsräume und die jeweiligen Fensterflächenanteile zu beachten. Außerdem können z. B. Vordächer, Balkone, feststehende Lamellen oder Bepflanzungen einen wirkungsvollen Sonnenschutz bieten.

Tabelle 3: Gestaltungsbeispiele für Sonnenschutzsysteme

  1. Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z. B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen)
  2. im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen
  3. innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen
  4. Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten)

4.4 Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C

(1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn zum Beispiel

  • schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
  • besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
  • hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.

In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

(2) Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

 

Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen



  • technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
  • persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

(4) Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen.

Bild Justuzia Waage Bild Justizia Wage mit zwei Paragraphenzeichen
Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz hier geht es zu einem Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung NRW
 

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung ist eine der zentralen Vorgaben des Arbeitsschutz-Gesetzes

Um einen nach den Regeln der Technik möglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erreichen, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG ).

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte grundsätzlich immer dann durchgeführt werden, wenn es erforderlich erscheint. Dies ist insbesondere der Fall

  • bei einer Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen,
  • bei jeder Änderung im Betrieb (Änderung von Arbeitsorganisationen, Arbeitsverfahren etc.),
  • bei der Anschaffung von neuen Geräten, Maschinen oder Einrichtungen,
  • nach Änderung des Standes der Technik,
  • nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Berufskrankheiten oder anderen Erkrankungen.

Grundsätzlich muss sich die Gefährdungsbeurteilung auf die jeweilige Art der Tätigkeit beziehen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht jedoch die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus (§ 5 Abs. 2 ArbSchG ) .

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass sich eine Gefährdung aus zahlreichen Gefährdungsfaktoren ergeben kann, insbesondere durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte oder des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen,
  • Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ( § 5 Abs. 3 ArbSchG ).

In welcher Form die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Daher hat jeder Arbeitgeber die Wahl, welche Personen (Arbeitswissenschaftler, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, etc.) er damit beauftragt und welche Methoden und Hilfsmittel (Checklisten, Formulare, etc.) er verwendet. Dabei sollte allerdings eine professionelle Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet sein.

Schließlich hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung . Er muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Die Dokumentationspflicht gilt jedoch nicht für Kleinbetriebe, in denen zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 6 Abs. 1 ArbSchG )

Gefährdungsbeurteilung - Anspruch auf Durchführung
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen:
9 AZR 1117/06
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 23. 11.2006 - Aktenzeichen: 6 Sa 339/05

 

Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Bild Arbeitsunfall fallender Mann Bild symbolisch für Arbeitsunfall - ein Mann der auf der Bananenschale ausrutscht
Arbeitsunfälle reduzieren- Gemeinsame Ziele für den Arbeitsschutz

Die Arbeits- und Sozialminister der Länder haben auf ihrer 84. Konferenz (ASMK) in Berlin erstmals nationale Arbeitsschutzziele für den Zeitraum 2008 bis 2012 beschlossen. Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie wollen Bund, Länder und Unfallversicherungsträger verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Schwere und die Zahl der Arbeitsunfälle in Deutschland zu reduzieren.

Weitere Schwerpunkte der Strategie sollen die Reduzierung von Muskel- und Skelett-Belastungen und -Erkrankungen sowie die Verringerung der Häufigkeit und Schwere von Hauterkrankungen sein. Die Sozialpartner wurden an der Entwicklung dieser Arbeitsschutzziele maßgeblich beteiligt; zudem wurden Krankenkassen, Berufsverbände und die Wissenschaft einbezogen.

Bei der Umsetzung dieser Ziele soll der zunehmend von Arbeitnehmern beklagte Einfluss psychischer Fehlbelastungen berücksichtigt werden, zum Beispiel durch Termin- und Leistungsdruck. Der Fokus wird auf eine systematische Wahrnehmung des Arbeitsschutzes unter Einbeziehung der Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben gelegt.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind ein sozialpolitisches und wirtschaftliches Gebot, betonte die ASMK. Angesichts der drängenden demografischen Probleme sei Arbeitsschutz eine wichtige Voraussetzung für Beschäftigungsfähigkeit. 74 Prozent der Beschäftigten halten laut einer Befragung der Initiative für eine Neue Qualität der Arbeit (INQA) Sicherheit und Gesundheitsschutz für einen wichtigen Aspekt guter Arbeit. Zugleich identifizieren sich Beschäftigte bei guten Arbeitsbedingungen in besonderer Weise mit ihrer Arbeit. Sie sind dann motiviert, innovativ und leistungsbereit und tragen so in besonderer Weise zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft bei.

Um die Arbeitsschutzziele zu erreichen, muss die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie in die Betriebe hinein wirken. Dies kann nur mit weiterer aktiver Unterstützung der Sozialpartner gelingen. Die ASMK bekräftigte daher die Notwendigkeit einer beratenden Mitgliedschaft in der künftigen Nationalen Arbeitsschutzkonferenz. Da arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen erhebliche Kosten im Gesundheitswesen verursachen, ist auch eine engere Zusammenarbeit mit der Krankenversicherung vorgesehen.

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie soll gesetzlich abgesichert werden. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) wird im Rahmen der geplanten Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung dazu die notwendigen Gesetzesänderungen vorlegen.

Wie notwendig verstärkte Anstrengungen und eine Bündelung der Präventionsaktivitäten sind, ist durch Zahlen belegbar: Arbeitsunfälle verursachen einerseits menschliches Leid, andererseits hohe betriebliche und gesellschaftliche Kosten. Die finanziellen Aufwendungen in Folge von Arbeitsunfällen summieren sich bundesweit auf Milliardenbeträge (2005 rund 4,7 Milliarden Euro im gewerblichen Bereich). Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall bedeutet einen durchschnittlichen Aufwand von knapp 4.000 Euro.

Auf Muskel-Skelett-Erkrankungen entfielen im Jahr 2005 knapp 100 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage; das ist fast ein Viertel der Ausfallzeiten insgesamt. Entsprechend hoch sind die betriebs- und volkswirtschaftlichen Einbußen. Im Jahr 2005 schieden fast 30.000 Menschen wegen solcher Erkrankungen vorzeitig aus dem Arbeitsleben aus, das ist fast ein Fünftel aller gesundheitlich begründeten Frühverrentungen.

Eine Vielzahl von Beschäftigten ist Hautgefährdungen ausgesetzt. In 9.175 Fällen registrierten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im vergangenen Jahr erstmals eine beruflich bedingte Hauterkrankung. Dies betrifft vor allem die Bereiche Gesundheit, Nahrungs- und Genussmittel, Bau, Metall und Handel. Angesichts der oftmals gravierenden beruflichen und ökonomischen Auswirkungen für erkrankte Betroffene kommt der Prävention von Hauterkrankungen eine hohe Priorität zu. Die Folgekosten sind erheblich (geschätzte volkswirtschaftliche Kosten 2004: 1,25 Milliarden Euro).

Quelle: DGUV